a. Die Hausanschlusskosten werden in Höhe des tatsächlichen Aufwands, der für den Anschluß erforderlich ist, um das Wasser aus der Versorgungsleitung (Anbohrung) des Verbandesnbis zum Absperrventil hinter der Meßeinrichtung (Zähler, Zählerbügel, ggf. Druckminderer und Manometer) auf dem anzuschließenden Grundstück gelangen zu lassen, vom Kunden/Anschlußnehmer übernommen (§ 10 bs. 4 AVB WasserV).
Bei den Erdarbeiten sind Eigenleistungen möglich.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen ist nachzuweisen, daß die Arbeiten durch eine Fachfirma erbracht worden sind. Für den Hausanschluss wird vom Verband die kürzeste und wirtschaftlichste Leitungsführung bis zur möglichen Anschlußstelle gewählt.
Bei den Erdarbeiten sind Eigenleistungen möglich.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen ist nachzuweisen, daß die Arbeiten durch eine Fachfirma erbracht worden sind. Für den Hausanschluss wird vom Verband die kürzeste und wirtschaftlichste Leitungsführung bis zur möglichen Anschlußstelle gewählt.
b. Der Kunde/Anschlußnehmer hat die tatsächlichen Kosten für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch die Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlußnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden, zu erstatten.
c. Vor Erstellung oder Änderung eines Hausanschlusses kann der Wasserbeschaffungsverband eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
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